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Ist die Willenserklärung wirksam zugegangen, so ist sie im Zeitpunkt des Zugangs bindend (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Ausnahme ist nur dann zu sehen, wenn dem Empfänger deutlich erkennbar ist, dass die Willenserklärung nicht ernstlich abgegeben worden ist, sondern nur zum Spaß. Hierbei ist allerdings Vorsicht geboten: erkennt der Empfänger den Spaßfaktor der Erklärung nicht, so ist im Zweifel von einem Vertragsschluss auszugehen. 

Zugegangen ist die Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter Normalfällen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Dies ist im E-Commerce dann der Fall, wenn unter normalen Umständen mit dem Eingang der E-Mail im E-Mail-Postfach zu rechnen ist. Die Willenserklärung wird allerdings nicht wirksam, wenn dem Empfänger vor- oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht (§ 130 Abs.1 Satz 2). 

Zuvor stellt sich dabei die Frage, was passiert, wenn der Empfänger sein E-Mail-Postfach nicht regelmäßig abruft bzw. wann mit dem Zugang unter normalen Umständen zu rechnen ist. Dabei gilt der Grundsatz, dass Willenserklärungen an einen Empfänger, der im Rechtsverkehr mit seiner E-Mail-Adresse auftritt, zugehen, wenn sie in seiner Mailbox oder der seines Providers abrufbar gespeichert sind, beim Eingang zur Unzeit am folgenden Tag. Unzeit heißt in diesem Zusammenhang beispielsweise außerhalb der üblichen Geschäftszeiten oder nachts. Wichtig ist, dass derjenige, der mittels E-Mail am Geschäftsverkehr teilnimmt, bei Abwesenheit einen Empfangsbevollmächtigten bestellen bzw. entsprechende Vorkehrungen treffen muss, dass ihm Schreiben rechtzeitig zugehen. 

Bei Verbraucherverträgen besteht insoweit die Besonderheit, dass diese widerrufen werden können. Der Vertragsschluss ist zwar zunächst wirksam, kann aber nachträglich beseitigt werden. Durch den Widerruf wird aus dem ursprünglich abgeschlossenen Rechtsgeschäft ein sogenanntes Rückabwicklungsschuldverhältnis. Die empfangenen Leistungen - sofern diese bereits erfüllt worden sind - sind zurück zu geben. Eine weitere Möglichkeit den Vertragsschluss nachträglich zu beseitigen ist die Möglichkeit der Anfechtung. Dies ist zum einen möglich, wenn der Erklärende sich in einem Erklärungsirrtum befunden hat, indem er etwas anderes erklärt hat als er ursprünglich wollte oder einem Inhaltsirrtum unterlegen ist , durch welchen er sich über die Tragweite seiner Äußerung nicht bewusst war. Folge der Anfechtung ist allerdings, dass der Anfechtungserklärende dem Anfechtungsempfänger die hieraus entstandenen Schäden eventuell zu ersetzen hat.

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