Allgemein gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“, der besagt, dass Verträge einzuhalten sind. Kam es also zum Vertragsschluss, so hat jede Partei ihre Verpflichtungen einzuhalten. Kann sich keine Partei vom Vertrag lösen, insbesondere durch ein gesetzlich oder vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht, durch ein Widerrufsrecht bzw. durch eine Anfechtungsmöglichkeit, so stellt sich die Frage, wie die Gegenseite zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aufgefordert werden kann.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit die Gegenseite zunächst außergerichtlich anzuschreiben. Insbesondere sollte die Gegenseite - wenn dies nicht schon der Fall ist - in Verzug gesetzt werden. Unterbleibt eine Reaktion der Gegenseite , besteht nur die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung. Um einen Anspruch durchzusetzen, bedarf es grundsätzlich eines Titels, d.h. in der Regel eines Urteils. Ein Titel kann aber auch z.B. ein Vollstreckungsbescheid sein, der im Mahnverfahren erwirkt worden ist.
Kommt der Käufer seiner Pflicht zur Kaufpreiszahlung nicht nach, empfiehlt es sich zunächst aus Kostengründen das sogenannte „Mahnverfahren“ einzuleiten. Ziel ist hier der Vollstreckungsbescheid, der einen Titel darstellt. Des weiteren besteht die Möglichkeit der Klageeinreichung. Welcher Weg zu wählen ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte im Zweifel durch einen juristischen Berater überprüft werden. Das Mahnverfahren kann nur bezogen auf Geldforderungen eingeleitet werden, nicht im Rahmen eines Herausgabeanspruchs.
Hat man einen Titel erwirkt, kann man aus diesem vollstrecken. Das heißt, man kann einen Gerichtsvollzieher beauftragen, den titulierten Anspruch durch Zwangsanwendung durchzusetzen.
Zu berücksichtigen ist allerdings immer, dass ein Klageverfahren sehr zeitaufwendig und auch kostenintensiv sein kann. Die Höhe der Kosten richten sich dabei grundsätzlich nach dem Streitwert. Die Gerichtskosten bestimmen sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Auch ist zu berücksichtigen, dass ein Prozess auch immer das Risiko birgt, dass er zwar gewonnen werden kann, dies jedoch keine Garantie dafür ist, letztendlich auch befriedigt zu werden. Sollte die Gegenseite privat insolvent sein kann man auch "auf seinen Kosten sitzen bleiben".
Aus einem Titel besteht die Möglichkeit 30 Jahre lang zu vollstrecken. Ein Herausgabeanspruch kann grundsätzlich nicht im Mahnverfahren, sondern nur im Klageverfahren durchgesetzt werden. Aufgrund der Vielschichtigkeit einer gerichtlichen Durchsetzung wird dringend angeraten, sich hierzu einen Rechtsrat einzuholen. Hierfür besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sofern Rechtsschutz besteht, dies über den Rechtsschutz abzuwickeln.