Nach der derzeitigen Rechtsprechung durch das Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005, Aktenzeichen 8 O 93/05 sowie des LG Berlin, Urteil vom 20.07.2004, Aktenzeichen 4 O 293/04, kommt auch dann ein Vertragsschluss zwischen dem zu dem Zeitpunkt der Rücknahme des Angebotes Höchstbietenden und dem Anbieter zustande, wenn dieser das Angebot vor Auktionsende zurücknimmt.
Der Anbieter hat sodann nur noch die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten. Hierfür müssen allerdings Gründe bestehen. Diese sind durch das Gesetz entsprechend beschränkt. Die Anfechtung muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern gegenüber dem Erwerber, erklärt werden.
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