Für welche Produkte findet die GPSR Anwendung?
Die GPSR (gemäß Artikel 2) ist grundsätzlich entweder vollständig oder teilweise auf sämtliche sogenannten Verbraucherprodukte anwendbar, die innerhalb der EU in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt angeboten werden.
Nach Artikel 3 Nummer 1 der GPSR wird ein Verbraucherprodukt als jeder Gegenstand definiert, der einzeln oder in Kombination mit anderen Objekten entgeltlich oder unentgeltlich – auch im Rahmen einer Dienstleistungserbringung – geliefert oder bereitgestellt wird. Ein solcher Gegenstand ist entweder speziell für Verbraucher vorgesehen oder wird unter realistisch vorhersehbaren Umständen voraussichtlich (auch) von Verbrauchern genutzt, selbst wenn er ursprünglich nicht speziell für diese Zielgruppe bestimmt wurde.
Welche Produkte sind ausdrücklich von der GPSR ausgenommen?
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der GPSR findet diese Verordnung keine Anwendung auf die folgenden Produktkategorien:
- Human- und Tierarzneimittel
- Lebensmittel
- Futtermittel
- lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen
- tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
- Pflanzenschutzmittel
- Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden
- Luftfahrzeuge
- Antiquitäten (z.B. Kunstgegenstände oder Sammlerstücke, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie die Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung erfüllen)
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