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Als historisch einzuordnen ist dabei die Frage, ob es sich beim Vertragsschluss im Sinne einer Internetversteigerung um eine Versteigerung im Rechtssinne (§ 156 BGB) handelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu klargestellt, dass es sich bei den sogenannten Online-Auktionen, welche durch Zeitablauf enden, nicht um Versteigerungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt, weil auf das Gebot des Bieters kein Zuschlag erfolgt. Auch die Mitteilung an den Erwerber, dass er Höchstbieter ist, enthält keine entsprechende Erklärung und bezieht sich auch nicht auf eine solche (vgl. BGH, Urteil v. 07.11.2001, - VIII ZR 13/01 -). Die im Rahmen einer Internetauktion und auch im sonstigen E-Commerce geschlossenen Verträge kommen daher durch Angebot und Annahme zustande.

Erforderlich ist daher zunächst ein Angebot. Dieses muss verbindlich sein und darf nicht zum Spaß abgegeben werden. Das Angebot wird in der Regel durch die Freischaltung der Angebotsseite abgegeben. Dabei müssen Gegenstand und Inhalt des Vertrages so bestimmt oder so bestimmbar sein, dass der Annehmende durch ein einfaches JA die Annahme erklären kann. Es muss verständlich sein und der Wille zur rechtlichen Bindung muss zum Ausdruck kommen. Im Rahmen der in einem virtuellen Marktplatz vorzufindenden Angebote ist dies immer dann der Fall, wenn der Erklärende, hier der Anbietende, für die Artikelbeschreibung das konkret angebotene Produkt inhaltlich beschreibt und die erforderlichen Angaben zum Erklärenden selbst und dem Preis vornimmt. Die Annahme erfolgt sodann durch Erklärung gegenüber dem Anbietenden. Als Folge der rechtsverbindlichen Einigung ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware zu übergeben, der Käufer den Kaufpreis zu zahlen. Diese Ansprüche können eingeklagt werden. 
Sollte sich eine der Parteien nicht an die Ihr übertragenen Pflichten halten, können zum einen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, zum anderen kann der Rücktritt erklärt werden. Ein für den Verkäufer entstandener Schaden kann dabei z.B. im entgangenen Gewinn bestehen, da dieser ansonsten das Produkt hätte anderweitig veräußern können.

In diesem Zusammenhang weist Hood.de darauf hin, dass sich der Vertragsschluss bei Hood.de abweichend von dem oben beschriebenen Regelsachverhalt darstellt. Bei Hood.de stellt die Freischaltung der Angebotsseite kein verbindliches Angebot dar, sondern lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Bieter. Die Abgabe dieses Angebots erfolgt durch elektronische Erklärung an Hood.de. Die Annahme des Angebots erfolgt durch elektronische Erklärung über Hood.de. Hood.de ist dabei bei der Entgegennahme des Angebots Annahmevertreter und bei der Abgabe der Annahmebote.
Bei der „Sofortkauf-Auktion“ sowie „Shopartikel“ erfolgt die Annahmeerklärung gegenüber dem ersten eingehenden Gebot und in den übrigen Fällen ausschließlich gegenüber  dem Höchstgebot.. Bei der Angebotsoption „Preis vorschlagen“ steht es dem Präsentierenden frei, ein beliebiges Angebot anzunehmen (vgl. auch § 4 der Hood.de-Nutzungsbedinungen).

Zu beachten ist, dass die einzelne Ausgestaltung des Vertragsschlusses inhaltlich durch die Parteien selbst geregelt werden kann. Im deutschen Recht gilt der so genannte Grundsatz der Privatautonomie. Dies ist die Freiheit des Einzelnen, seine Lebensverhältnisse durch Vertrag eigenverantwortlich zu gestalten. Diese freiheitliche Gestaltung unterliegt gleichfalls Schranken. So dürfen Verträge weder sittenwidrig sein noch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§§ 134,138 BGB). Ebenso werden dem einzelnen Antragenden (Verkäufer) im Falle eines Verbrauchervertrages (B2C) Informationspflichten auferlegt. Durch die Wertentscheidung des Gesetzgebers sollen dem Verbraucher mehr Rechte zukommen, da er als strukturell unterlegen gilt. Hier ist die Intention, den Verbraucher vor solchen Zwängen zu schützen, die ihn in seiner Vertragsfreiheit wesentlich beeinflussen. Daher wird der in diesem Fall als Unternehmer tätige Verkäufer einem bestimmten Pflichtenkatalog unterzogen. Hält er diesen nicht ein, hat der Erwerber, welcher in diesem Fall Verbraucher ist, den zunächst wirksamen Vertrag wieder rückgängig zu machen.

Im Rahmen einer Internetauktion bzw. bei der Nutzung des virtuellen Marktplatzes von Hood.de stellt ein Abweichen von den in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Vertragsschlussvarianten einen Verstoß gegen die Marktplatzbedingungen dar und kann nicht nur zum Ausschluss führen, sondern auch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden, sofern ein B2C-Geschäft betroffen ist.

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