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Auch im Internet gilt, dass AGB nur dann Bestandteil des Vertrages werden können, wenn der Verwender seinem Vertragspartner vor oder bei Vertragsschluss in zumutbarer Weise die Möglichkeit zur Kenntnisnahme einräumt und ausdrücklich auf sie hinweist. Dabei muss der Vertragspartner mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Der Inhalt der Vertragsbedingungen kann Regelungen jeder Art enthalten, sofern diese keinen rechtlichen Beschränkungen unterliegen.

Laut § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Es muss sich demnach um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen handeln, welche in den Vertrag mit einbezogen sind. Soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelfall ausgehandelt sind, sind die §§ 305 ff. BGB unanwendbar, d.h. es gilt das, was individuell vereinbart worden ist.

Beim Vertragsschluss im Internet muss der Hinweis, dass AGB mit einbezogen werden, so angeordnet sein, dass er auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann (LG Essen, NJW-RR 2003, S. 1207). Den Anforderungen ist genüge getan, wenn die AGB des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können (BGH Betriebsberater 2006, S. 1990). Keine Einbeziehung liegt daher vor, wenn die AGB nur über einen unverständlichen Link (bspw. „Über Mich“-Seite) zu erreichen sind (LG Hamm, NJW 2005, S. 2319). Auch müssen die AGB verständlich sein und dürfen keine überraschenden Klauseln beinhalten.

Grundsätzlich sind sie demnach auch für Privatpersonen anwendbar. Auf einen Vertragsschluss zwischen Unternehmern (B2B) finden die gesetzlichen Regelungen der §§ 305 ff. BGB keine Anwendung. Hier ist anders als beim Verbraucher und der Privatperson aber auch die Einbeziehung durch schlüssiges Verhalten möglich. Einem Unternehmer muss die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft werden, er muss die AGB selbst aber nicht lesen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist noch der Fall der Kollision von AGB. Liegt ein Verweis auf sich widersprechende AGB vor, d.h. beide Parteien benutzen eigene AGB, die sich widersprechen, so gilt, dass die AGB beider Teile nur insoweit Vertragsbestandteil werden, als sie übereinstimmen (Prinzip der Kongruenzgeltung).

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