Grundsätzlich ist, wer das 7. Lebensjahr nicht vollendet hat, nicht geschäftsfähig (§ 104 BGB). Ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, ist in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (§ 106 BGB). Hier ist darauf zu achten, dass die Erklärung eines Minderjährigen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Folge hat, dass der Vertrag zunächst schwebend unwirksam ist. Erklärt der gesetzliche Vertreter diese Einwilligung nicht, kommt der Vertrag nicht zustande. Schäden kann der andere Teil nur nach Deliktsrecht geltend machen.
Er hat aber die Möglichkeit, sofern er von der Minderjährigkeit der Gegenseite weiß, jederzeit das Rechtsgeschäft zu widerrufen. Dies ist sinnvoll, wenn die Möglichkeit des anderweitigen Vertragsschlusses mit einem Volljährigen besteht. Der Ausnahmefall hierzu sind lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte für den Minderjährigen. Bei Rechtsgeschäften auf einem virtuellen Marktplatz, in welchem der Minderjährige auch rechtlich verpflichtet wird, ist eher davon auszugehen, dass hierbei ein rechtlich nachteiliges Geschäft für den Minderjährigen vorliegt.
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