Erweiterte Suche ›
Einloggen
Sie haben zur Zeit keine Artikel in Ihrem Warenkorb
Grundsätzlich ist, wer das 7. Lebensjahr nicht vollendet hat, nicht geschäftsfähig (§ 104 BGB). Ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, ist in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (§ 106 BGB). Hier ist darauf zu achten, dass die Erklärung eines Minderjährigen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Folge hat, dass der Vertrag zunächst schwebend unwirksam ist. Erklärt der gesetzliche Vertreter diese Einwilligung nicht, kommt der Vertrag nicht zustande. Schäden kann der andere Teil nur nach Deliktsrecht geltend machen. 

Er hat aber die Möglichkeit, sofern er von der Minderjährigkeit der Gegenseite weiß, jederzeit das Rechtsgeschäft zu widerrufen. Dies ist sinnvoll, wenn die Möglichkeit des anderweitigen Vertragsschlusses mit einem Volljährigen besteht. Der Ausnahmefall hierzu sind lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte für den Minderjährigen. Bei Rechtsgeschäften auf einem virtuellen Marktplatz, in welchem der Minderjährige auch rechtlich verpflichtet wird, ist eher davon auszugehen, dass hierbei ein rechtlich nachteiliges Geschäft für den Minderjährigen vorliegt.


Ja Nein


Wie können wir behilflich sein?

Hat Ihnen unsere Online-Hilfe nicht bei der Beantwortung Ihrer Frage geholfen oder benötigen Sie weitergehende Unterstützung, kontaktieren Sie hier direkt den Hood-Kundendienst.

Anfrage senden
Anmelden   Suchen   Verkaufen   Hilfe
Impressum   Hood-AGB   Datenschutz   Cookie-Einstellungen   Echtheit der Bewertungen  
© 1999-2024 Hood Media GmbH