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Hierzu macht das Gesetz in § 320 BGB eine klare Aussage: Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistungsbewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist.
Grundsätzlich braucht man also erst zu leisten, wenn die Gegenseite selbst geleistet hat. Die Ausnahme ist eine sogenannte Vorleistungspflicht, welche im Wege der Privatautonomie vereinbart werden kann. Dies ist zumeist der Fall. Insbesondere ist dies bei gewerblichen Verkäufen oft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzufinden. Diese Klausel stellt auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB dar, denn eine entsprechende Verkehrssitte, die eine solche Vorkassenlieferung ermöglicht, besteht.


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