Ein Handelspartner kann nicht zurücktreten, nur weil die Vergütung nicht fristgerecht eingeht bzw. die Bankdaten nicht oder nur zögerlich übermittelt werden. Bei nachhaltiger Nichtzahlung bzw. fehlender Kontaktaufnahme oder Warenlieferung ist ein Rücktritt jedoch möglich. Hierfür kann der einzelne Handelspartner auf gesetzlich vorhandene Möglichkeiten zurückgreifen. Es besteht ein Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer dem Käufer (oder umgekehrt) nachweislich eine Frist zur Zahlung (bzw. Lieferung) setzt und diese nicht eingehalten wird, obwohl die Leistung fällig ist. Die Frist ist sogar entbehrlich, wenn der Käufer (Verkäufer) endgültig eine Zahlung (Lieferung) verweigert oder Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen (z.B. wenn mehrfach zur Zahlung aufgefordert wird und die Fristen immer wieder verstreichen). Nach Fristsetzung und Verstreichen eben dieser (bzw. auch nach sofortigem, möglichem Rücktritt) kann der Verkäufer (Käufer) zurücktreten und den Artikel erneut zum Verkauf anbieten.
Die Zahlung (Lieferung) ist grundsätzlich sofort fällig. In Verzug gerät der Schuldner aber erst nach erfolgter Mahnung, oder bei einer Entgeltforderung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung. Bei einem Geschäft mit einem Verbraucher aber nur dann, wenn dieser in der Rechnung auf diese Folge auch hingewiesen worden ist. Zahlt er dann nicht kann der Verzugsschaden (auch die dann entstehenden Anwaltkosten) geltend gemacht werden.
Der Verkäufer (Käufer) sollte nachweisen können, dass er seinen Vertragspartner aufgefordert hat und dieser der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, um später entsprechend Beweis führen zu können. Hierzu sollte der Handelspartner zunächst schriftlich zur Vertragserfüllung aufgefordert werden (durch ein entsprechendes Anschreiben mit Fristsetzung an die E-Mail-Adresse oder Postadresse des Handelspartners). Reagiert der Handelspartner auf diese Erinnerung nicht, sollte eine Mahnung verschickt werden, in welcher der Käufer eindeutig zur Zahlung (bzw. der Verkäufer zur Lieferung) aufgefordert wird und aus welcher hervorgeht, dass bei Nichterfüllung ein Rücktritt vom Kaufvertrag erfolgt. Zahlt (Liefert) der Schuldner dann nach der Mahnung nicht, kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten.
Wichtig: Die Fristsetzung muss eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten. Es muss ein Endtermin bestimmt sein und der Schuldner muss erkennen, dass es mit dem Fristablauf "ernst" wird oder werden kann. Eine telefonische Aufforderung - auch wenn ein Dritter mithört - reicht in der Praxis bei Gericht nicht aus. Der Handelspartner kann hier alles bestreiten und wenn er dem Mithören nicht zugestimmt hat (auch dies müsste der Gläubiger beweisen), kann dies nicht verwertet werden. Hier wird durch die Rechtsprechung ein Beweisverwertungsverbot angenommen.
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