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Wenn sich nach Erhalt eines Artikels herausstellt, dass die Kaufsache gestohlen worden ist, muss diese grundsätzlich dem ursprünglichen Eigentümer zurückgeben werden. An gestohlenen Sachen kann kein Eigentum erworben werden (§ 935 Abs. 1 BGB). Ist die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, scheidet der Eigentumserwerb grundsätzlich aus. Die Sache muss dem Eigentümer daher zurückgegeben werden. Dem Käufer stehen sodann aber Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer zu.

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