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Wenn Sie als Unternehmer gewerblich tätig sind, sind Sie nach der Gewerbeordnung verpflichtet, Ihr Gewerbe auch beim zuständigen Ordnungsamt (Gewerbeamt) anzumelden. Es ist das Gewerbeamt des jeweiligen Sitz der Gesellschaft zuständig. Die Anmeldung erfolgt durch den Gewerbetreibenden selbst, je nach dem, welche Rechtsform vorliegt. Eine Nichtanmeldung kann zu einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € führen (§ 146 Abs. 2 Gewerbeordnung).

Der Verpflichtung, seine Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, unterliegt jeder Gewerbetreibende, dessen Gewerbe nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Ob ein voll kaufmännischer Geschäftsumfang erreicht ist, hängt von verschiedenen Kriterien ab, wie Umsatzhöhe unter Berücksichtigung der Art der gehandelten Waren oder erbrachten Dienstleistungen, Kapital, Zahl der Beschäftigten etc.

Seit dem 01.07.1998 ist allen Kleingewerbetreibenden die Möglichkeit zum freiwilligen Erwerb der Kaufmannseigenschaft durch Eintragung in das Handelsregister eingeräumt, und zwar sowohl als Einzelkaufleute, als auch im Zusammenschluss zu einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft. Die Folgen einer Handelsregistereintragung sind teilweise größere Freiheiten (bspw. Firmenname darf geführt werden, Zweigniederlassungen können errichtet werden, Prokurist kann bestellt werden, Bürgschaftserklärungen können mündlich abgegeben werden), zum anderen aber auch strengere Pflichten (bspw. Buchführungs-, Inventarerrichtungspflicht, Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses sowie handelsrechtliche Besonderheiten). Bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) muss in jedem Fall ein Grundbeitrag gezahlt werden. Je nach IHK hängt dies aber auch vom Umsatz ab. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht), welches sich nach dem Sitz der Gesellschaft richtet.



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