Grundsätzlich unterliegen Fotografien urheberrechtlichem Schutz; dies gilt zunächst einmal für jede Fotografie (§ 72 UrhG – Lichtbilder), insbesondere aber auch für die sogenannte künstlerische Fotografie, das Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG). Lichtbildwerke stellen die „kreativere“ Fotografie dar, welche eine persönliche geistige Schöpfung beinhaltet. Auch einzelne Bilder (z.B. Standbilder) aus Filmen oder Fernsehsendungen sind als Lichtbilder geschützt.
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