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Im Fall einer eindeutigen Rechtsverletzung sollte vor der Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung immer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die den meisten Abmahnungen beigefügten Erklärungen sind viel zu weit gefasst und haben eine deutlich zu hohe Vertragsstrafe zum Gegenstand. Sie können eine solche Erklärung daher auch in abgeänderter Form abgeben. Da hier jedoch strikte Regeln einzuhalten sind, sollten Sie dies nicht ohne anwaltliche Hilfe vornehmen. Ansonsten ist die abgegebene Erklärung unwirksam und es folgt ein Verfügungs- bzw. Hauptsacheverfahren, welches hohe Kosten verursacht.

Nochmals: Die Verwendung urheberrechtlich geschützter Fotografien ist unzulässig. Schon der einmalige Verstoß indiziert nach ständiger Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr. Sollten Sie keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, werden Sie mit relativer Sicherheit in einem etwaigen Verfahren unterliegen und erhebliche Folgekosten tragen müssen.

Die Art der Schadensberechnung steht dem Urheber bzw. Rechteinhaber zu. Grundsätzlich gewährt der Gesetzgeber drei Möglichkeiten der Schadensberechnung:

  • Herausgabe des konkret entstandenen Schadens, einschließlich des entgangenen Gewinns,
  • Herausgabe des Verletzergewinns oder
  • Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie.

In den meisten Fällen wird kein größerer Gewinn mit der unberechtigten Fotoverwendung erzielt. Daher wird - auch aus Vereinfachungsgründen in der Beweisführung - die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie angewandt. Danach hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines (fiktiven) Lizenzvertrages über die Verwendung des jeweiligen Fotos als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Bei dieser Berechnungsmethode ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob mit der Benutzung des Fotos ein Gewinn erzielt wurde oder nicht, oder ob überhaupt ein Lizenzvertrag geschlossen worden wäre. Bei der Ermittlung der Höhe der Lizenzgebühr wird meist die Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) zugrunde gelegt, die für verschiedene Nutzungsarten und -zeiträume einen bestimmten Betrag als marktübliche Vergütung vorsieht. 

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